Unsere Vereinssatzung

 

Satzung des Deutschen Sport-Club Wanne-Eickel Wasser- und Gesundheitssport e.V.


§1 Name und Sitz
 

1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Sport-Club Wanne-Eickel Wasser- und Gesundheitssport". Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.

2. Der Sitz des Vereins ist Herne.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne-Wanne eingetragen und führt den Zusatz "e.V."


§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimm-, Gesundheits- und Rehabilitationssports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch das Abhalten von Trainings- und Übungsstunden, die Teilnahme am Sport- und Wettkampfbetrieb des Fachverbandes sowie das Angebot der Ausbildung im Sportbereich.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Stimm- und Wahlrecht beim Vereinsjugendtag gem. Jugendordnung des Vereins, ferner ab Vollendung des 16. Lebensjahres jugendliche Mitglieder mit aktivem Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Erwachsene Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt des Mitglieds,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Beim Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft zum Ende des Vormonats des Todestages. Evtl. zu viel gezahlte Beiträge werden gegen Vorlage des Erbscheins oder eines eröffneten Testaments an die Erben ausgezahlt.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. In besonderen Fällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Kündigung oder einer kürzeren Frist zustimmen.

4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a) wegen wiederholter Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane,

b) wegen vereinsschädigenden, ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens,

c) wegen Nichtzahlung der Beiträge, bzw. ggf. Aufnahmegebühren oder Umlagen trotz Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.


§6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Gebühren und Umlagen festsetzen. Beiträge und Umlagen als Bringschuld sind im Voraus fällig und müssen jeweils am Anfang des Zahlungszeitraums dem Verein zur Verfügung gestellt werden.

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge und Umlagen stunden oder teilweise sowie ganz erlassen.

4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der Einzelheiten bezüglich der Erhebung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren geregelt werden. Ferner kann er Gebühren für die Erstellung von Rechnungen und Mahnungen festlegen.


§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 9),

b) der Vereinsjugendtag (§ 14),

b) der Vorstand (§ 10),

c) die Kassenprüfer (§ 13).


§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr,

d) Beschlussfassung über die Erhebung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren sowie Festlegung ihrer Höhe,

e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

f) Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme des/der Jugendvorsitzenden,

g) Wahl der Kassenprüfer,

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres statt.

4. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied.

6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe des Versammlungsortes und der Uhrzeit des Versammlungsbeginns in der lokalen Presse, ferner durch Ausschreibung auf der Vereinshomepage und Aushang im Vereinsheim mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zum Ende des dritten Quartals des Kalenderjahres Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung stellen. Alle Anträge werden zusammen mit der Ausschreibung der Versammlung auf der Vereinshomepage veröffentlicht und können während der Öffnungszeiten im Vereinsheim eingesehen werden.

8. Jedem stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

11. Abstimmungen sind grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorzunehmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

12. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.


§10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der

a) 1. Vorsitzende/r,

b) 2. Vorsitzende/r,

c) 3. Vorsitzende/r,

d) Jugendvorsitzende/r.

Diese Auflistung ist nur beispielhaft. Die Mitgliederversammlung kann mehr oder weniger Personen in den Vorstand wählen.

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem 1. bis 3. Vorsitzenden und der/dem Jugendvorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Der/die 1. bis 3. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der/die Jugendvorsitzende wird vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt.

4. Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die 1. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Stehen infolge von Rücktritten keine weiteren Mitglieder zur Verfügung, ist der Vorstand bis zur Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

6. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

7. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der innerhalb der Sitzung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

8. Der Vorstand kann für den Verein und für sich Geschäftsordnungen beschließen.


§11 Fachausschüsse

1. Der Vorstand kann Fachausschüsse gründen, die ihn bei seiner Arbeit innerhalb des Vereins unterstützen.

2. Die/der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Vorstand eingesetzt.

3. Die/der Vorsitzende des Ausschusses beruft und entlässt die Ausschussmitglieder.

4. Die Aufgaben eines Ausschusses werden in einer separaten Geschäftsordnung geregelt.


§12 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wird ein Ehrenvorsitzender ernannt, so gehört er als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht dem Vorstand an.


§13 Kassenprüfung

1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse, Buchführung und alle sonstigen Bücher und Unterlagen aller Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vermögensverwaltung sowie Rechnungsführung zu verlangen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.


§14 Jugend des Vereins

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Beachtung der jeweiligen Zweckbindung.

2. Es findet jährlich, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Vereinsjugendtag statt. Der Vereinsjugendtag wählt den Jugendvorsitzenden, der Mitglied des Vereinsvorstandes ist.

3. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.


§15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

         - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

         - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

         - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

         - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

         - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

         - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

         - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.       


§16 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Herne mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Sportvereinen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist, verwendet werden darf.

2. Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Satzungstext in der Version nach den Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2018.

 

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